Förderrichtlinien
Förderrichtlinien des Vereins "Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V." *
* im folgenden Text: Aktion Mensch
- Fördergrundsätze
- Förderspektrum der Basisförderung
- Förderhöhe der Basisförderung
- Förderhöhe der Impulsförderung
- Antragstellung
- Auszahlung und Nachweis
- Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und Rückzahlungspflicht
- Das Kuratorium konkretisiert die Richtlinien durch Beschlüsse und gibt Merkblätter heraus.
- Kein Rechtsanspruch auf Förderung
- Inkrafttreten
- Basisförderung:
- Ziel der Basisförderung ist es vorrangig, Maßnahmen und Einrichtungen anerkannter freier gemeinnütziger Träger im Bereich der Behindertenhilfe zu unterstützen, die die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung in Anlehnung an SGB VIII verbessern, sowie Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen und zu fördern.
- Des Weiteren können Maßnahmen und Einrichtungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, gefördert werden.
- Des Weiteren können Maßnahmen und Einrichtungen anerkannter freier gemeinnütziger Träger im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden, die die Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien verbessern, sowie Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt und unterstützt werden (s. auch Merkblatt "Kinder- und Jugendhilfe").
- Die Basisförderung gemäß Ziffer I. 1. ist geregelt in den Ziffern II., III. und V. bis IX. der Richtlinien.
- Impulsförderung:
Die Impulsförderung umfasst den in I. 1. a) und b) beschriebenen Personenkreis und stellt eine Ergänzung der Basisförderung (s. I. 1. der Richtlinien) dar.
- Die Impulsförderung verfolgt das Ziel, Maßnahmen zu fördern, von denen aktivierende und initiierende Wirkungen für die Weiterentwicklung der folgenden Bereiche ausgehen:
- Förderung von Arbeit für Menschen mit Behinderung (s. auch Merkblatt "Arbeit").
- Förderung von Basisstrukturen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa (s. auch Merkblatt "Mittel-, Ost- und Südosteuropa")
- Die Impulsförderung ist geregelt in den Ziffern IV., V. 3. und VI. bis IX. der Richtlinien.
- Die Impulsförderung verfolgt das Ziel, Maßnahmen zu fördern, von denen aktivierende und initiierende Wirkungen für die Weiterentwicklung der folgenden Bereiche ausgehen:
- Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt für die Basis- und Impulsförderung sind ausschließlich anerkannte freie gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
- Zu fördernde Maßnahmen sind insbesondere:
- Ambulante Dienste, Familien entlastende Dienste und ambulant betreutes Wohnen
- Beratungsdienste
- Frühfördermaßnahmen
- Bildungsmaßnahmen
- Aufklärung und Information
- Erstellung von Lehr- und Lernmaterial
- Maßnahmen der Kunst und Kultur im Bereich der Behindertenhilfe
- Maßnahmen zur Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen
- Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe
- Projekte der Behindertenhilfe und der Hilfe für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
- Förderung von Sportmaßnahmen im Bereich der Behindertenhilfe und der Hilfe für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
- Zuschüsse für Maßnahmen werden insbesondere für Personalkosten und Sachkosten gewährt. Der Berechnung der Personalkosten werden pauschalierte Beträge zugrunde gelegt.
- Maßnahmen gemäß den Ziffern II. 1.a), b) und c) werden nur nach den Regelungen der Starthilfe gemäß Ziffer III. 8. gefördert (s. auch Merkblatt "Starthilfe").
- Maßnahmen gemäß Ziffer II. 1.e) werden im Wesentlichen von der Aktion Mensch selbst initiiert, durchgeführt oder in Auftrag gegeben. Über Art und Höhe dieser Aufklärungsförderung entscheidet - in begründetem Einzelfall auch in Abweichung von Ziffer III. 3. und III. 7. der Richtlinien - das Kuratorium im Rahmen des vom Vorstand der Aktion Mensch genehmigten Budgets.
- Des Weiteren kann die Aktion Mensch Aufklärungsmaßnahmen fördern, die von freien gemeinnützigen Organisationen nach Ziffer I. zur Stärkung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung sowie zur Vermittlung von fachlich-konzeptionellen Fragen durchgeführt werden (s. auch Merkblatt "Aufklärung").
- Zuschüsse nach Ziffer II. 1. h) können nur für Maßnahmen im Rahmen des zeitlich befristeten Förderschwerpunktes “Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen in individuelle gemeindeintegrierte Wohnangebote" bewilligt werden (s. auch Merkblatt "Groß- und Komplexeinrichtungen").
- Zu fördernde Dienste und Einrichtungen sind insbesondere:
- Teilstationäre und stationäre Einrichtungen
- Ambulante Dienste und Einrichtungen
- Einrichtungen, die überwiegend der beruflichen Qualifikation von Fachpersonal im Bereich der Behindertenhilfe dienen
- Einrichtungen, die der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen
- Zuschüsse für Dienste und Einrichtungen werden insbesondere gewährt für:
- Neu-, Erweiterungs- und Umbauten
- Modernisierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen
- Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
- Behinderungsbedingte Mehrkosten bei integrativen Einrichtungen
- Inventar und technische Hilfsmittel
- Spiel- und Fördermaterial
- Kraftfahrzeuge
- Die Förderung neuer Wohnangebote ist in der Regel auf Einrichtungen mit bis zu 24 Plätzen beschränkt. Sofern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten neuen Wohnangebot bereits andere Wohnangebote bestehen, soll an diesem Standort die Anzahl von insgesamt 24 Plätzen nicht überschritten werden. Konzeptionelle Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
- Nicht gefördert werden Maßnahmen und Einrichtungen, für die ein Anspruch auf Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz besteht.
- Stationäre und teilstationäre Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag gemäß Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) mit den Pflegekassen abgeschlossen haben, werden grundsätzlich nicht aus Mitteln der Aktion Mensch gefördert.
- Ein Zuschuss der Aktion Mensch kann nur gewährt werden, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten durch Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Institutionen (z.B. Sozialversicherungen) ausgeschöpft sowie Eigenmittel und Kapitalmarktmittel in angemessenem Umfang eingesetzt sind.
- Der Antragsteller ist verpflichtet, den Zuschuss der Aktion Mensch gegenüber öffentlichen Zuwendungsgebern gesondert im Finanzierungsplan auszuweisen. Gegenüber den öffentlichen Zuwendungsgebern gilt der Zuschuss der Aktion Mensch als Eigenmittel des Trägers.
- Der Zuschuss für ein Vorhaben darf die Höchstgrenze von 350.000,-- Euro nicht überschreiten.
- Der Zuschuss wird grundsätzlich als anteilige Förderung zu einem im Einzelfall durch das Kuratorium festgelegten Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten gemäß Ziffern III. 7. ff. gewährt. Der Berechnung von Zuschüssen für Bildungsmaßnahmen gemäß Ziffer II. 1. d) und für Ferienmaßnahmen im Rahmen der Projektförderung gemäß Ziffer II. 1. j) können pauschalierte Beträge zugrunde gelegt werden. Bei der Gewährung von Pauschalen für Ferienmaßnahmen im Rahmen der Projektförderung finden die Ziffern III. 7. und 17. keine Anwendung.
- Nachfinanzierungen von Mehrkosten sind ausgeschlossen.
- Über den Zuschuss der Aktion Mensch hinaus kann die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln unterstützt werden. Hierfür gelten gesonderte Vergaberichtlinien der Stiftung Deutsche Behindertenhilfe.
- Der Anteil der Eigenmittel einschließlich der Mittel des freien Kapitalmarktes soll nicht unter 20 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Liegt der Anteil der Eigenmittel unter 20 %, soll er den Zuschuss der Aktion Mensch nicht unterschreiten.
- Starthilfen für ambulante und Familien entlastende Dienste, ambulant betreutes Wohnen, Beratungsdienste und Frühfördermaßnahmen gemäß Ziffer II. 1. a), b) und c) können maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Hierbei gilt ein abgestufter Fördersatz für die Personalkosten. Darüber hinaus kann eine Sachkostenpauschale gewährt werden (s. auch Merkblatt "Starthilfe").
- Bildungsmaßnahmen gemäß Ziffer II. 1. d) werden nur in ausgewählten Bereichen der Behindertenhilfe gefördert. Die Aktion Mensch gewährt pauschalierte Zuwendungen für die Aufwendungen von Teilnehmern, Referenten und Betreuungshelfern. Der Zuschuss für behinderungsbedingte Mehraufwendungen kann bis zu 70% der förderfähigen Kosten betragen. (s. auch Merkblatt "Bildung").
- Bei Lehr- und Lernmaterial gemäß Ziffer II. 1. f) kann der Zuschuss der Aktion Mensch bei Erstauflagen bis zu 90 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen.
- Bei teilstationären und stationären Einrichtungen gemäß Ziffer II. 3. a) gelten für Investitionen gemäß Ziffer II. 4. a) bis c) und e) i.V.m. II. 5 folgende Zuschussgrenzen:
- Der Zuschuss der Aktion Mensch beträgt grundsätzlich bis zu 10 % der durch die Aktion Mensch förderfähigen Gesamtkosten.
- Der Zuschuss kann bis zu 30 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen, wenn eine kleinere Wohn- bzw. Betreuungseinrichtung neu geschaffen wird oder mit der Investition eine Verbesserung der Wohn- bzw. Betreuungsqualität verbunden ist.
- Der Zuschuss kann bis zu 40 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen, wenn mit der Investition kleine Wohneinrichtungen neu geschaffen werden.
c. Bei - ambulanten Diensten und Einrichtungen gemäß Ziffer II. 3. b),
- Einrichtungen der beruflichen Qualifikation von Fachpersonal gemäß Ziffer II. 3. c),
- Einrichtungen der beruflichen Integration gemäß Ziffer II. 3. d)
gelten für Investitionen gemäß Ziffer II. 4. a) bis c) und e) folgende Zuschussgrenzen:- Der Zuschuss der Aktion Mensch beträgt grundsätzlich 30 % der förderfähigen Gesamtkosten.
- Der Zuschuss der Aktion Mensch kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen.
- Einrichtungen der beruflichen Qualifikation von Fachpersonal gemäß Ziffer II. 3. c),
- Einrichtungen der beruflichen Integration gemäß Ziffer II. 3. d)
kann der Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen, wenn lediglich behinderungsbedingte Mehrkosten gemäß Ziffer II. 4. d) gefördert werden.
- a. Bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken in den alten Bundesländern können ausschließlich innovative Beschäftigungsprojekte und Vorhaben, die auf eine Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit schwerster Behinderung gerichtet sind, gemäß Ziffer III. 11. a), aa) oder ab) oder 11 b) gefördert werden.
b. Bei Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung in den alten Bundesländern können grundsätzlich keine Vorhaben gefördert werden, die der Instandhaltung und der Modernisierung der baulichen Substanz oder der betrieblichen Einrichtungen dienen. - Bei Spiel- und Fördermaterial gemäß Ziffer II. 4. f) kann der Zuschuss der Aktion Mensch bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen.
- Bei Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer II. 4. g) kann der Zuschuss der Aktion Mensch bis zu 80 % des Listenpreises und der förderfähigen Ausstattungen betragen. Der Antragsteller muss 20 % des Listenpreises und der förderfähigen Ausstattungen als Selbstbeteiligung aufbringen. Die Fahrzeugbeschaffung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Aktion Mensch (s. auch Merkblatt "Fahrzeuge").
- Maßnahmen der Kunst und Kultur im Bereich der Behindertenhilfe gemäß Ziffer II. 1. g) können mit Zuschüssen der Aktion Mensch von bis zu 50.000,-- Euro für ein Vorhaben gefördert werden.
- Bei Maßnahmen, deren förderfähige Kosten 15.000,-- Euro nicht überschreiten, kann der Zuschussanteil der Aktion Mensch bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
- Bei Maßnahmen, deren förderfähige Kosten 15.000,-- Euro überschreiten, kann der Zuschuss der Aktion Mensch bis zu 50 % der förderfähigen Kosten betragen, jedoch entsprechend Satz 1 nicht mehr als 50.000,-- Euro.
- Im Rahmen des Förderschwerpunktes „Umwandlung von Groß- und Komplexeinrichtungen“ gemäß Ziffer II. 1. h) können als Projektförderung die förderfähigen Personalkosten von Fachkräften für die Realisierungsphase der Umwandlung mit Zuschüssen von bis zu 80 % gefördert werden. Auf den Zuschuss der Aktion Mensch kann eine Verwaltungskostenpauschale von 10 % gewährt werden. Der Gesamtbetrag aus Zuschuss und Verwaltungskostenpauschale darf den Betrag von 250.000,-- Euro nicht übersteigen. Die direkte Bezuschussung von Sachkosten über die Verwaltungskostenpauschale hinaus ist nicht möglich. Die Personalkostenförderung kann maximal über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen (s. auch Merkblatt "Groß- und Komplexeinrichtung").
- Im Rahmen der Projektförderung gemäß Ziffer II. 1. j) können zusätzliche Personal- und Honorarkosten sowie Sachkosten, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind, mit Zuschüssen von bis zu 70 % gefördert werden. Auf den Zuschuss der Aktion Mensch kann eine Verwaltungskostenpauschale von 20 % gewährt werden. Der Gesamtbetrag aus Zuschuss und Verwaltungskostenpauschale darf den Betrag von 350.000,-- Euro nicht übersteigen. Die Projektförderung kann maximal über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen (s. auch Merkblatt "Projektförderung").
- Im Rahmen der Förderung von Sportmaßnahmen gemäß Ziffer II. 1. k) können zusätzliche Personal- und Honorarkosten sowie Sachkosten, die unmittelbar der Maßnahme zuzuordnen sind, mit Zuschüssen von bis zu 70 % bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- Euro gefördert werden. Auf den Zuschuss der Aktion Mensch kann eine Verwaltungskostenpauschale von 20 % gewährt werden (s. auch Merkblatt "Sport").
- Für freie gemeinnützige Träger der Behindertenhilfe in den neuen Bundesländern können bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke zeitlich befristete erweiterte Fördermöglichkeiten gemäß Ziffer III. 11. a) aa) beschlossen werden.
- Im Rahmen der Förderung von Arbeit für Menschen mit Behinderungen können zusätzliche Personal- und Honorarkosten sowie Sachkosten, die unmittelbar der Maßnahme zuzuordnen sind, mit Zuschüssen von bis zu 80% gefördert werden. Auf den Zuschuss der Aktion Mensch kann eine Verwaltungskostenpauschale von 10% gewährt werden. Der Gesamtbetrag aus Zuschuss und Verwaltungskostenpauschale darf den Betrag von 250.000,-- Euro nicht übersteigen (s. auch Merkblatt "Arbeit").
- Im Rahmen der Förderung von Basisstrukturen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa können zusätzliche Personal- und Honorar- sowie Sachkosten, die unmittelbar der Maßnahme zuzuordnen sind, mit Zuschüssen von bis zu 90% bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,-- Euro gefördert werden. Auf den Zuschuss der Aktion Mensch kann eine Verwaltungskostenpauschale von 20% gewährt werden (s. auch Merkblatt "Mittel-, Ost- und Südosteuropa").
Der Berechnung der Personalkosten können pauschalierte Beträge zugrunde gelegt werden.
- Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, können nicht bezuschusst werden. Maßgeblich für die Antragstellung ist das Datum des Eingangs bei einem im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen Spitzen-/Bundesverbände oder der Geschäftsstelle der Aktion Mensch.
-
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der Antragsformulare bei einem der im Kuratorium der Aktion Mensch vertretenen Spitzen-/Bundesverbände einzureichen. Der Verband hat seine Stellungnahme beizufügen.
Soweit der Antragsteller keinem dieser Verbände angeschlossen ist, ist der Antrag in einfacher Ausfertigung direkt bei der Geschäftsstelle der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e. V.,
Heinemannstraße 36, 53175 Bonn, einzureichen.
Den Anträgen sind folgende Anlagen beizufügen:- Inhaltliche Beschreibung des geplanten und zu fördernden Vorhabens
- Kostenvoranschlag; bei Bauten Kostenschätzung nach DIN 276
- Finanzierungsplan
- Beizufügen sind:
- Rechtsverbindliche Erklärung über Eigenmittel und Kreditzusagen
- Bewilligungsbescheide für beantragte öffentliche oder andere Mittel bzw. Ablehnungsbescheide,
- Bescheinigung über Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse durch Grundbuchauszug, Pacht-, Erbpacht- bzw. Mietvertrag (Laufzeit mind. 10 Jahre).
- Bei Fahrzeugen: ausgefüllte „Anlage Fahrzeuge“
-
Stellungnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers zum Antragsvorhaben, sofern dieser bzw. Land, Kreis oder Kommune an der Finanzierung nicht beteiligt sind. Sollte eine Stellungnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers trotz nachweisbarer Bemühungen des Antragstellers nicht zu erhalten sein, kann vom Kuratorium darauf verzichtet werden, wenn
- es sich um eine überregionale Einrichtung handelt,
- der zuständige Sozialhilfeträger bereits eine Stellungnahme zu einer Maßnahme mit gleicher Zweckbestimmung abgegeben hat,
- der Antragsteller eine verbindliche Erklärung seines Spitzen-/Bundesverbandes vorlegt oder seine Bemühungen gegenüber der Geschäftsstelle in geeigneter Form nachweist. Bei der Errichtung von Werkstätten für Behinderte ist dem Antrag eine Stellungnahme der Arbeitsverwaltung beizufügen, sofern sie sich nicht an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt.
- Aktuelle Fassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags, des Registerauszugs sowie des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheids.
Die Anforderung weiterer Unterlagen, die zur Bearbeitung des Antrags notwendig sind, bleibt vorbehalten.
- Wesentliche Veränderungen gegenüber der Antragstellung (z.B. hinsichtlich Trägerschaft, Zweckbestimmung, betreuter Personenkreis) bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Sie sind über den jeweiligen Spitzen-/Bundesverband mit dessen Stellungnahme zu beantragen.
- Die bewilligten Fördermittel werden durch die Geschäftsstelle des Vereins an den Träger der geförderten Einrichtung bei Nachweis der Fälligkeit (Vorlage von bezahlten oder unbezahlten Rechnungskopien mit Ausführungsdatum und von endgültigen Bewilligungsbescheiden über die gesicherte Gesamtfinanzierung) ausgezahlt. Außerdem muss die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden, dass die Mittel zweckgebunden Verwendung finden.
- Der Zuschussempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises verpflichtet; dieser besteht aus einem "zahlenmäßigen Nachweis" und aus einem "sachlichen Bericht", in dem der erzielte Erfolg darzustellen ist.
Der „zahlenmäßige Nachweis“ wird geführt:
- bei Vorhaben, die durch öffentliche Mittel gefördert wurden, durch die Kopie eines von einer Behörde geprüften und mit einem Prüfungsvermerk versehenen Gesamtverwendungsnachweises,
- bei Vorhaben, die ohne öffentliche Mittel durchgeführt wurden, durch einen vollständigen, mit Kopien bezahlter Rechnungen versehenen Verwendungsnachweis. Dieser Verwendungsnachweis soll eine Gegenüberstellung der veranschlagten und entstandenen Kosten, eine Gegenüberstellung der veranschlagten und erhaltenen Finanzierungsmittel sowie Zahlungsbeweise (Kopien der Kontoauszüge - ggf. mit vollständiger Sammelliste) enthalten.
In beiden Fällen muss die Versicherung beigefügt werden, dass die Originalbelege für eine evtl. Nachprüfung fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bereitgehalten werden.
Der Zuschussempfänger kann verpflichtet werden, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen, wenn der Prüfungsvermerk nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann, Baumaßnahmen in mehrere Abschnitte unterteilt sind oder besondere Umstände eine Prüfung erforderlich machen.
- Die Aktion Mensch behält sich vor, die Verwendung der Mittel beim Träger des geförderten Projektes zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Die Kosten für die Heranziehung des Beauftragten trägt der Zuschussempfänger, sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt.
- Zuschüsse, die innerhalb von 24 Monaten nicht abgerufen werden, verfallen, es sei denn, innerhalb dieses Zeitraums wird bei der Geschäftsstelle eine Verlängerung beantragt und von dieser genehmigt.
- Die Aktion Mensch ist berechtigt, die Wirksamkeit bestimmter von ihr geförderter Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt zu untersuchen, um Anhaltspunkte für die Zweckmäßigkeit weiterer Bewilligungen dieser Art zu erhalten.
- Werden dem Kuratorium zwischen Antragsbewilligung und Auszahlung des Zuschusses Umstände gemäß Ziffer VII. 4. bekannt, die schon zum Zeitpunkt der Bewilligung vorlagen und deren Kenntnis zum Zeitpunkt der Bewilligung zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätte, so kann der Bewilligungsbescheid durch Kuratoriumsbeschluss zurückgenommen werden.
- Ebenso behält sich das Kuratorium eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch Kuratoriumsbeschluss vor, wenn vor Auszahlung des Zuschusses Umstände gemäß Ziffer VII. 4. neu eintreten, die, hätten sie zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen, zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten.
- Werden Umstände gemäß Ziffer VII. 4. nach (Teil-) Auszahlung des Zuschusses bekannt oder treten sie dann neu ein, kann die Aktion Mensch den erhaltenen Zuschuss ganz oder teilweise unverzüglich zurückfordern.
- Umstände i. S. von Ziffer VII. 1. bis VII. 3. sind insbesondere auch:
- Beantragung bzw. Erhalt eines zu hohen Zuschusses, weil nach Antragstellung oder Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens sich ermäßigt haben oder die Eigenmittel nicht in der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Höhe aufgebracht worden sind oder Finanzierungsmittel sich erhöht haben oder neue Finanzierungsmittel hinzugekommen sind,
- Zweckänderung ohne Zustimmung der Aktion Mensch bzw. Zweckentfremdung des Zuschusses,
- Übergabe der mit dem Zuschuss geförderten Einrichtung an einen öffentlichen oder privaten Träger,
- wesentliche Veränderung der bisherigen Nutzungsart der Einrichtung ohne Zustimmung der Aktion Mensch,
- Stilllegung oder Eigentumsänderung der Einrichtung ohne Zustimmung der Aktion Mensch,
- Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung des Förderobjektes.
Die Rückzahlungspflicht mindert sich gemäß Ziffer VII. 5. und VII. 6.
Zur dinglichen Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung kann die Eintragung eines Grundpfandrechtes bzw. eine Sicherungsübereignung verlangt werden.
- Bei Zuschüssen für Vorhaben gemäß Ziffer II. 4. a) bis d) besteht die Rückzahlungspflicht für einen Zeitraum von 25 Jahren nach Fertigstellung. Der Rückzahlungsanspruch verringert sich jährlich um 4 %.
- Bei Zuschüssen für bewegliche Gegenstände gemäß Ziffer II. 4. e) bis g) besteht die Rückzahlungspflicht fünf Jahre. Der Rückzahlungsanspruch verringert sich ab Auszahlung des Zuschusses jährlich um 20 %.
- Eine anteilige Rückzahlungsverpflichtung besteht auch an den erstatteten Vorsteuern einschließlich Habenzinsen bei Maßnahmen und Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, so ist dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes für den geförderten Verwendungszweck nachzuweisen.
- Von einer Rückforderung gemäß Ziffer VII. 1. bis 6. kann abgesehen werden, wenn der Träger entsprechend den Bestimmungen dieser Vergaberichtlinien Ersatz schafft, ohne erneut Mittel der Aktion Mensch in Anspruch zu nehmen oder ein anderer gemeinnütziger Träger die geförderte Einrichtung weiterführt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen besteht nicht. Das Kuratorium konkretisiert die Richtlinien durch Beschlüsse, gibt Merkblätter heraus und entscheidet abschließend über die Bewilligung der Zuschüsse. Der Rechtsweg gegen die Beschlüsse des Kuratoriums ist ausgeschlossen.





